(1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regulierungsfragen. Dieser Dialog betrifft unter anderem folgende Fragen:
a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
b) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,
i) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation und
ii) den Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und
c) andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
(2) Ein solcher Dialog kann in Form eines Austausches von Informationen über die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien bezüglich der in Absatz 1 genannten Fragen sowie über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
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