Art. 190 Geltungsbereich und Ziele — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D festgelegt.