Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen, die die gemäß den Abschnitten B, C und D liberalisierten Finanzdienstleistungen betreffen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen sowie Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen.
(3) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen gemäß Absatz 2 umfassen:
a) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
i) Lebensversicherung und
ii) Nichtlebensversicherung,
b) Rückversicherung und Retrozession,
c) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und
d) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung.
(4) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen) gemäß Absatz 2 umfassen:
a) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,
b) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,
c) Finanzleasing,
d) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,
e) Bürgschaften und Verpflichtungen,
f) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
i) Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten),
ii) Devisen,
iii) Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen;
iv) Wechselkurs- und Zinstiteln, einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,
v) begebbaren Wertpapieren und
vi) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,
g) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,
h) Geldmaklergeschäfte,
i) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,
j) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,
k) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und
l) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen für sämtliche in diesem Absatz aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien.
(5) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;
b) „öffentliche Stelle“
i) eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder
ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt; und
c) „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.
(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder
b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems.
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich.
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
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