(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten wünscht.
(2) Diese Universaldienstverpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf verhältnismäßige, transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(3) Alle Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sollten für die Bereitstellung eines Universaldienstes in Betracht kommen. Die Benennung von Universaldienstanbietern erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldiensts eine unzumutbare Belastung für den zur Erbringung des Universaldiensts benannten Anbieter darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der einem Anbieter erwächst, der einen Universaldienst anbietet, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der betreffende Anbieter entschädigt wird oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt werden.
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