(1) Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung werden grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Anbietern ausgehandelt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste berechtigt und auf Antrag eines anderen Anbieters verpflichtet sind, über die Zusammenschaltung zwecks Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu verhandeln. Keine Vertragspartei hält rechtliche oder administrative Maßnahmen aufrecht, mit denen Anbieter verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedenen Anbietern unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, oder mit denen Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht im Zusammenhang mit den bereitgestellten Diensten stehen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die bei den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen dürfen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Zugang zu seinen wesentlichen Einrichtungen, darunter Netzbestandteilen, zugehörigen Einrichtungen und Hilfsdiensten, zu angemessenen und diskriminierungsfreien 1 Bedingungen gewährt.
(5) Bei öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem das technisch machbar ist. Diese Zusammenschaltung erfolgt
a) unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbundener Anbieter oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet,
b) rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und
c) auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter öffentlich zugänglich gemacht werden und dass Hauptanbieter entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich zugänglich machen.
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1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts wird der Ausdruck „diskriminierungsfrei“ dahingehend ausgelegt, dass er sich auf die Inländerbehandlung im Sinne des Artikels 150 bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Form verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichartigen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden“.
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