(1) Die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran erfolgen in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Weise. Jede Vertragspartei stützt ihre Verfahren auf objektive, transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien.
(2) Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbänder wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen. Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung gelten nicht als Maßnahmen, die grundsätzlich gegen die Artikel 144, 149 und 150 verstoßen.
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