(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze, elektronischer Kommunikationsdienste oder elektronischer Kommunikationsgeräte rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind.
(2) Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher. Die Regulierungsbehörde handelt unabhängig und holt weder Weisungen einer anderen Stelle zur Ausübung der ihr nach internem Recht zugewiesenen Aufgaben ein noch nimmt sie solche Weisungen entgegen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sind und über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Absatz 7 sind befugt, Entscheidungen der Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.
Die einer Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden über getrennte jährliche Haushaltspläne verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.
(4) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.
(5) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden werden in transparenter Weise fristgerecht ausgeübt.
(6) Die Regulierungsbehörden sind befugt sicherzustellen, dass Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen auch über finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Unterabschnitt ausüben können. Die angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Regulierungsbehörden stehen und sind entsprechend den Vertraulichkeitsanforderungen zu behandeln.
(7) Von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Nutzer oder Anbieter können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Der jeweilige Sachverhalt wird gebührend berücksichtigt und das Beschwerdeverfahren ist wirksam. Haben die für Beschwerdeverfahren zuständigen Stellen keinen gerichtlichen Charakter, so gewährleisten die Vertragsparteien, dass ihre Entscheidungen stets schriftlich begründet werden und einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht unterliegen. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des internen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Leiter einer Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer Regulierungsbehörde ausübt, oder ihre Stellvertreter nur entlassen werden können, wenn sie die im internen Recht vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen. Jede Entscheidung über eine Entlassung wird zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht. Der entlassene Leiter der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion ausübt, erhalten eine Begründung und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen.
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