(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Bereitstellung gemäß den Abschnitten B, C und D liberalisierter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) „elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen;
b) „elektronischer Kommunikationsdienst“ einen Dienst, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen; ausgenommen sind Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben;
c) „öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienst“ jede Art von Kommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss;
d) „öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient und die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht;
e) „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss; solche Dienste können unter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden;
f) „Regulierungsbehörde im Sektor der elektronischen Kommunikation“ eine oder mehrere Stellen, die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt genannten elektronischen Kommunikation betraut werden;
g) „wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes,
i) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und
ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;
h) „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder -dienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
i) „Hauptanbieter“ 1 im Sektor der elektronischen Kommunikation einen Anbieter, der durch Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen oder aufgrund seiner Stellung auf dem Markt die Bedingungen (Preis und Erbringung) für eine Beteiligung an dem relevanten Markt für elektronische Kommunikationsdienste erheblich beeinflussen kann;
j) „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für einen anderen Anbieter unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste und umfasst unter anderem den Zugang zu
i) Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann; das beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen;
ii) physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
iii) einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
iv) informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für die Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Abrechnung;
v) Nummernumsetzungsystemen oder Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
vi) Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere für Roaming;
vii) Diensten für virtuelle Netze;
k) „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, d.h. zu Diensten, die von den beteiligten Parteien oder anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden können;
l) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; und
m) „Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für alle Abonnenten öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, die das beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten.
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1 Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein „Hauptanbieter“ einem Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht gleichzusetzen ist.
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