(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle Postdienste festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B, C und D bezeichnet der Ausdruck
a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist, und
b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung einer Mindestzahl von Postdiensten einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei.
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1 Dieser Abschnitt gilt sowohl für CPC 7511 als auch für CPC 7512.
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