(1) Bei der Liberalisierung des Handels mit Computerdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D beachten die Vertragsparteien die Absätze 2 bis 4.
(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC 1 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen: Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung), die Verarbeitung und Speicherung von Daten sowie damit verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern. Infolge der technologischen Entwicklung werden derartige Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining und Gridcomputing jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:
a) Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen beziehungsweise für Computer oder Computersysteme,
b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen beziehungsweise für Computerprogramme,
c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen,
d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder
e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.
(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen wie Bankdienstleistungen. In solchen Fällen ist es wichtig, zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung wie Webhosting oder Anwendungshosting und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung wie einer Bankdienstleistung, die elektronisch erbracht wird, zu unterscheiden. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.
____________________
1 Central Products Classification (Zentrale Gütersystematik) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Reihe M, Nr. 77, CPC prov, 1991).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden