(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die auf Ersuchen Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei konkrete Informationen über derartige Angelegenheiten zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Es ist nicht erforderlich, dass die Auskunftsstellen auch Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften sind.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
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