Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Vertragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet:
a) Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine Dienstleistung als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen,
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung,
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:
i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation 1 und
ii) Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind,
d) die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.
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1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
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