(1) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 141 Absatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihr Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet betreffen.
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) „Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist 1 , beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind und bei denen es sich um „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ oder „unternehmensintern versetzte Personen“ handelt;
b) „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ natürliche Personen, die in einer Führungsposition angestellt und für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, die keine Dienstleistungen erbringen oder Wirtschaftstätigkeiten ausüben, die nicht für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind, und die keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten;
c) „unternehmensintern versetzte Personen“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt sind, die vorübergehend in eine Niederlassung – sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der Hauptsitz – der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden und die entweder „Führungskräfte“ oder „Fachkräfte“ sind;
d) „Führungskräfte“ natürliche Personen in einer Führungsposition bei einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:
i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,
ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und
iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;
e) „Fachkräfte“ bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Techniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind.
Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird berücksichtigt, ob die Person nicht nur über besondere Kenntnisse der Niederlassung verfügt, sondern auch über ein hohes Qualifikationsniveau, einschließlich hinreichender Berufserfahrung für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf erfordern;
f) „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden 2 ;
g) „Vertriebsagenten“ 3 natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen, die nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig sind, die keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten und die keine Kommissionäre sind;
h) „Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist 4 ;
i) „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist 5 ; und
j) „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.
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1 Die Bezugnahme auf „eine juristische Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist“ gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.
2 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Litauens, Ungarns und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
3 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.
4 Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.
5 Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.
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