Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Listen der in den Artikeln 149 bis 151 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 169, 180 und 192 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden