(1) Die nach diesem Kapitel von jeder Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der jeweils anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführt.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsübereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen von 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen könnten, enthalten die in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführten Verpflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller Dienstleistungen.
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