Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Armenien Vertragsparteien sind.
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