(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Armenien unter den in Anhang VIII-E aufgeführten Vorbehalten
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische Personen der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juristischer Personen der Europäischen Union in der Republik Armenien nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist 1 .
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Europäische Union unter den in Anhang VIII-A aufgeführten Vorbehalten
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische Personen der Republik Armenien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Europäische Union den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juristischer Personen der Republik Armenien in der Europäischen Union nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist 2 .
(3) Unter den in den Anhängen VIII-A und VIII-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die für die Niederlassung von juristischen Personen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet oder die anschließende Geschäftstätigkeit dieser juristischen Personen nach der Niederlassung eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.
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1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
2 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
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