Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;
b) „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden einer Vertragspartei und
ii) nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde dieser Vertragspartei übertragenen Befugnisse;
c) „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder der Republik Armenien besitzt;
d) „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;
e) „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und der Europäischen Union oder der Republik Armenien gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien hat;
eine juristische Person, die lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien hat, gilt nicht als juristische Person der Union beziehungsweise als juristische Person der Republik Armenien, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Armenien;
f) unbeschadet der vorstehenden Absätze fallen Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union oder der Republik Armenien niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder der Republik Armenien stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Armenien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Armenien fahren;
g) „Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird 1 ;
h) „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;
i) „Niederlassung“
i) im Falle von juristischen Personen einer Vertragspartei die Aufnahme oder Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch eine juristische Person durch Gründung, einschließlich des Erwerbs, einer juristischen Person oder Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Armenien,
ii) im Falle natürlicher Personen einer Vertragspartei die Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder die Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden,
j) „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten;
k) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;
l) „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen;
m) „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
n) „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
i) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei oder
ii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei;
o) „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringt oder erbringen will; und
p) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder ausüben will.
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1 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
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