Art. 138 — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Die einführende Vertragspartei kann auf eigene Kosten Kontrollen und Prüfungen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei durchführen, um die Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei zu bewerten. Diese Kontrollen und Prüfungen erfolgen gemäß den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen.
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