BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – ArmenienTITEL VI HANDEL UND HANDELSBEZOGENE FRAGENKAPITEL 4 GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE ANGELEGENHEITENARTIKEL 137 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und PflanzengesundheitArt. 137

Art. 137

In Kraft seit 01. März 2021
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