(1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 137.
(2) Die in den entsprechenden Bescheinigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex, der OIE und des IPPC, es sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobewertung nach Maßgabe der Bestimmungen des SPS-Übereinkommens.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 2 angegebenen Bedingungen.
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