(1) Unbeschadet des Kapitels 12 stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchführung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernommen und berücksichtigt werden können, außer wenn das aufgrund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale Sicherheit nicht möglich ist.
(2) Nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Vertragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor. Steht eine Konsultation zu Vorschlägen für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlichkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei sowie natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für ihre eigenen natürlichen und juristischen Personen gelten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vorschriften, die sie erlässt, und die Konformitätsbewertungsverfahren, die sie einführt, öffentlich zugänglich sind.
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