(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich von Normen, technischen Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, Mechanismen und Initiativen zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimmte Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgende zählen können:
a) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbeitung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,
b) Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz oder Angleichung der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertungsverfahren,
c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständigen Stellen und
d) Austausch von Informationen über Entwicklungen in einschlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen.
(2) Zur Förderung des beiderseitigen Handels sind die Vertragsparteien bestrebt,
a) die Unterschiede zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente zu verringern,
b) die Nutzung der Akkreditierung als Mittel zur Unterstützung der Beurteilung der technischen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten gemäß den internationalen Vorschriften zu fördern und
c) die Beteiligung der Republik Armenien und ihrer einschlägigen nationalen Behörden an und – nach Möglichkeit – auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen und internationalen Organisationen zu fördern, die in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und damit verbundenen Funktionen tätig sind.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen Prozess zur allmählichen Angleichung der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren der Republik Armenien an jene der Europäischen Union einzuleiten und aufrechtzuerhalten.
(4) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise