Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 123, vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
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