(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei aus
a) Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,
b) Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und
c) Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.
(2) Die bestehenden Rechte und Pflichten gemäß Absatz 1 und sich daraus ergebende Maßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens.
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