(1) Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Waren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine Vertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederaufgearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern.
(2) Der Klarheit halber gilt Artikel 117 Absatz 1 für Verbote und Beschränkungen bei wiederaufgearbeiteten Waren.
(3) Eine Vertragspartei kann gemäß ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen und den WTO-Übereinkommen verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren
a) beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Hoheitsgebiet als solche gekennzeichnet werden und
b) alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.
(4) Führt eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen für gebrauchte Waren ein oder behält sie solche Verbote oder Beschränkungen bei, so gelten diese Maßnahmen nicht für wiederaufgearbeitete Waren.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine wiederaufgearbeitete Ware eine Ware, die
a) ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden, und
b) ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale wie die ursprüngliche neue Ware aufweist und mit der gleichen Garantie wie die neue Ware versehen ist.
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