(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT 1994, das in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) enthalten ist, und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei nach dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.
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