(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie unter anderem Verkehr, Energie, Umwelt, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Armenien an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden in folgendem Kontext durchgeführt:
a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,
b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und mit Einrichtungen der Europäischen Union, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und
c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem Europäischen Beobachtungsnetz für Raumordnung (European Spatial Planning Observation Network, ESPON).
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