Art. 5 Unverletzlichkeit der Archive und Korrespondenz — Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
Rückverweise
(1) Alle Dokumente, in jeglicher Form, die im Eigentum oder Besitz von ICPO-INTERPOL stehen, und unter anderem ihre Archive und Aufzeichnungen, sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
(2) Die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz von ICPO-INTERPOL wird gewährleistet. Ihre offizielle Kommunikation wird keiner Zensur unterworfen und sie ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden.
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