BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Kanada)

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kanada)

In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

1. Begriffsbestimmungen

(a) Für diese Verwaltungsvereinbarung bedeutet „Abkommen“ das am 5. Juli 2021 in Wien geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit .

(b) In dieser Verwaltungsvereinbarung nicht definierte Ausdrücke, die im Abkommen verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

(c) Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet „zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und in Bezug auf Kanada das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung (Department of Employment and Social Development).

(d) Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet „Stelle“:

(i) in Bezug auf Österreich die zuständige Stelle und zwar jene Stelle, die für einen Einzelfall zuständig ist, wenn sich eine Bestimmung der Verwaltungsvereinbarung auf mehr als eine Stelle bezieht, und

(ii) in Bezug auf Kanada die in Absatz 2 Buchstabe b dieser Verwaltungsvereinbarung bezeichnete Verbindungsstelle.

2. Verbindungsstellen

Die folgenden Einrichtungen übernehmen die Funktion als Verbindungsstellen der zuständigen Behörden nach Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens:

(a) für Österreich:

der Dachverband der Sozialversicherungsträger;

(b) für Kanada:

in Bezug auf alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 6 bis 10 des Abkommens und des Absatzes 3 dieser Verwaltungsvereinbarung das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung, Dienstleistungszentrum Kanada, Internationale Beziehungen (International Operations, Service Canada, Department of Employment and Social Development), und

in Bezug auf die Anwendung der Artikel 6 bis 10 des Abkommens und des Absatzes 3 dieser Verwaltungsvereinbarung die Kanadische Steuerbehörde, Abteilung für Rechtliche Angelegenheiten (Legislative Policy Directorate, Canada Revenue Agency).

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 1

3. Versicherungsschutz für unselbständig und selbstständig Erwerbstätige

(a) Für die Anwendung der Artikel 7, 8 oder 10 des Abkommens hat die für die anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständige Stelle auf Antrag eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen, die bescheinigt, dass die Tätigkeit diesen Rechtsvorschriften unterliegt. Die Stelle hat eine Kopie dieser Bescheinigung an die betroffene Person und deren Dienstgeber oder den betroffenen selbständig Erwerbstätigen zu übermitteln.

(b) (i) Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hat die österreichische Stelle eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen und eine Kopie an die kanadische Stelle zu übermitteln.

(ii) Bei Anwendung der kanadischen Rechtsvorschriften hat die kanadische Stelle eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen und eine Kopie an die österreichische Verbindungsstelle zu übermitteln.

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Art. 1

4. Leistungsfeststellung oder laufender Anspruch

(a) Erhält eine Stelle eines Vertragsstaates einen Antrag in Anwendung des Abkommens und liegen Hinweise darauf vor, dass die antragstellende Person auch einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates haben könnte, so hat diese Stelle des einen Vertragsstaates die Stelle des anderen Vertragsstaates zu benachrichtigen und den Tag des Empfangs des Antrags zu bestätigen.

(b) Erhält eine Stelle einen Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die die Stelle des anderen Vertragsstaates anzuwenden hat, so hat sie den Antrag unverzüglich dieser Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln und den Tag des Empfangs des Antrags zu bestätigen.

(c) Eine Stelle hat alle ihr verfügbaren Informationen, welche für die Stelle des anderen Vertragsstaates notwendig sein könnten, um den Leistungsanspruch der betreffenden Person festzustellen, zu übermitteln.

(d) Eine Stelle hat jede personenbezogene Information, die sie als Teil des Antrages erhält, zu zertifizieren und zu bestätigen, dass diese Information mit den maßgebenden Belegen übereinstimmt. Diese Stelle muss der Stelle des anderen Vertragsstaates diese Belege nicht übermitteln, wenn deren Inhalt zertifiziert wurde. Die Verbindungsstellen werden jene Informationen, die zertifiziert werden sollen, sowie die Methode der Zertifizierung vereinbaren.

(e) Eine Stelle hat, soweit es das Abkommen zulässt, ihr verfügbare ärztliche Informationen betreffend die Erwerbsunfähigkeit einer Person der Stelle des anderen Vertragsstaates zur Verfügung zu stellen.

(f) Eine Stelle hat der Stelle des anderen Vertragsstaates Informationen über Versicherungszeiten und jede andere nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften verfügbare Informationen, die für diese Stelle des anderen Vertragsstaates notwendig sind, um einen Leistungsanspruch einer Person festzustellen, zu übermitteln. Eine Stelle kann auch von der Stelle des anderen Vertragsstaates jede zusätzliche Information, wie zum Beispiel über Versicherungszeiten oder Wohnzeiten in Österreich, anfordern, die notwendig ist, um den Leistungsanspruch nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen.

(g) Jede Stelle hat Leistungsansprüche einer Person nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen und dann die Person und die Stelle des anderen Vertragsstaates über ihre Entscheidung, die Leistung zu gewähren oder zu verweigern, zu benachrichtigen.

(h) Auf Anfrage haben die Stellen alle ihnen verfügbaren Informationen, die notwendig sein könnten, um den Leistungsanspruch einer Person aufrecht zu erhalten, auszutauschen.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 1

5. Medizinische Untersuchungen

(a) Wenn es für eine Stelle erforderlich ist, dass eine Person, die im Zuständigkeitsbereich der Stelle des anderen Vertragsstaates wohnt, sich einer medizinischen Untersuchung unterzieht, kann sie diese Stelle des anderen Vertragsstaates um Durchführung der Untersuchung ersuchen. Diese Stelle des anderen Vertragsstaates hat die medizinische Untersuchung nach dem für sie geltenden Verfahren durchführen zu lassen. Die Stelle, die um Durchführung der medizinischen Untersuchung ersucht, hat die im Zusammenhang mit der Untersuchung anfallenden Kosten zu ersetzen.

(b) Jede Stelle hat für jedes Kalenderjahr eine Aufstellung der für die Stelle des anderen Vertragsstaates aufgewendeten Beträge zu erstellen und der anderen Stelle zu übermitteln.

(c) Jede Stelle hat die Kosten dieser Stelle des anderen Vertragsstaates innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Aufstellung zu ersetzen.

(d) Eine Stelle kann sich weigern, weitere medizinische Untersuchungen durchführen zu lassen, wenn die Stelle des anderen Vertragsstaates die Kosten nicht innerhalb der nach Buchstabe c festgelegten Frist ersetzt.

6. Austausch von Statistiken

Die österreichische Verbindungsstelle und die kanadische zuständige Behörde haben jährlich Statistiken über die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Statistiken haben Angaben zur Zahl der Leistungsempfänger und der Gesamtsumme der gezahlten Leistungen, getrennt nach Leistungsart, zu enthalten.

7. Formblätter und Details der Verfahren

(a) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren zu vereinbaren.

(b) Eine Stelle kann sich weigern, Informationen der Stelle des anderen Vertragsstaates anzunehmen oder ihr Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Stelle des anderen Vertragsstaates die Informationen nicht mit den Formblättern, die die Verbindungsstellen vereinbart haben, anfragt oder zur Verfügung stellt.

8. Inkrafttreten

(a) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft, tritt an die Stelle der Verwaltungsvereinbarung für die Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit, unterzeichnet in Wien am 24. Februar 19871 und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

(b) Die zuständigen Behörden können diese Verwaltungsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich ändern.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. Juli 2021 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.