Art. 46 Artikel 46. — Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter innerer Behörden der vertragschließenden Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen entfällt im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten.