BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)Art. 46

Art. 46Artikel 46.

In Kraft seit 01. März 1992
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Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter innerer Behörden der vertragschließenden Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen entfällt im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten.

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