BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)Art. 42

Art. 42Artikel 42.

In Kraft seit 01. März 1992
Up-to-date

Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.

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