(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Parteien einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraus-setzungen erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
(2) Die Parteien können Änderungen zu dieser Vereinbarung einvernehmlich in schriftlicher Form vornehmen.
(3) Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen, wobei diese Vereinbarung sechs Monate nach Einlangen der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft tritt. Die Vereinbarung tritt darüber hinaus zeitgleich mit dem Polizeikooperationsvertrag 1 außer Kraft, sollte dieser gemäß seines Artikels 61 gekündigt werden.
Wien, am 17. Februar 2023
________________
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 78/2017
Keine Verweise gefunden
Rückverweise