BundesrechtInternationale VerträgeFlugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)Art. 7

Art. 7Haftung

In Kraft seit 01. April 2023
Up-to-date

Für den Ersatz von Schäden, welche in Vollziehung dieser Vereinbarung entstehen, gilt Artikel 37 des Polizeikooperationsvertrages.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden