Art. 7 Haftung — Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)
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Für den Ersatz von Schäden, welche in Vollziehung dieser Vereinbarung entstehen, gilt Artikel 37 des Polizeikooperationsvertrages.
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