BundesrechtInternationale VerträgeFlugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)Art. 4

Art. 4Zusammenarbeit bei der Ausbildung

In Kraft seit 01. April 2023
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