(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Australien und die Union einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an dem Australien und die Union einander den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommen notwendig sind.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.
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