(1) Im Geiste der gegenseitigen Achtung und der Zusammenarbeit, der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommt, ergreifen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei so rasch wie möglich Konsultationen über Meinungsverschiedenheiten aufzunehmen, die bei der Durchführung dieses Abkommens auftreten. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann eine Vertragspartei sie dem Gemischten Ausschuss vorlegen. Zum Zwecke der zügigen und gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheit legen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründlichen Prüfung des Sachverhaltes erforderlich sind.
(3) In einem besonders dringenden Fall befasst eine Vertragspartei den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit und legt sämtliche zur gründlichen Prüfung der Situation notwendigen Informationen vor, um eine zügige und für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Ist der Gemischte Ausschuss auf der Ebene hoher Beamter nicht in der Lage, die Angelegenheit innerhalb von bis zu 15 Tagen nach Beginn der Konsultationen und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses zu regeln, so wird die Angelegenheit den Ministern zur dringlichen Prüfung während eines weiteren Zeitraums von 15 Tagen vorgelegt.
(4) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen auf Ministerebene und spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird, kann eine Vertragspartei beschließen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Abkommen, einschließlich der Aussetzung oder Kündigung des Abkommens, zu ergreifen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein besonders dringender Fall auch als Grund für die Ergreifung geeigneter Maßnahmen außerhalb dieses Abkommens im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien oder nach dem allgemeinen Völkerrecht dienen kann. In der Union wäre für den Aussetzungsbeschluss Einstimmigkeit erforderlich. In Australien würde der Aussetzungsbeschluss von der Regierung in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Australiens gefasst werden.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass jeder Beschluss über geeignete Maßnahmen nach Absatz 4 hinreichend begründet sein muss. Der Beschluss wird der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Vertragsparteien kommen überein, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sein und mit Artikel 55 Absatz 2 sowie mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts im Einklang stehen müssen.
(6) Wird eine Maßnahme nach Absatz 4 ergriffen, so wird sie aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Ergreifung beseitigt wurden. Die Vertragspartei, die Absatz 4 anwendet, überprüft laufend die Entwicklung der Situation, die der Grund für den Beschluss war, und nimmt die Maßnahme zurück, sobald dies angebracht ist.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens der Begriff „besonders dringender Fall“ einen besonders ernsten und schweren Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikeln 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 durch eine der Vertragsparteien bedeutet, der zu einer Situation führt, die eine sofortige Reaktion der anderen Vertragspartei erfordert. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass es sich bei einem besonders ernsten und schweren Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 2 um einen Verstoß ausgewöhnlicher Art handeln müsste, der eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Welt darstellt.
(8) Sollte in einem Drittland eine Situation eintreten, die von der Schwere und Art her mit einem besonders dringenden Fall als gleichwertig angesehen werden könnte, so bemühen sich die Vertragsparteien, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abzuhalten, um einen Meinungsaustausch über die Situation zu führen und mögliche Reaktionen zu prüfen.
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