(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Australien zu wahren.
(3) Der Gemischte Ausschuss
a) fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden bilateralen Beziehungen, einschließlich der Abkommen, zwischen den Vertragsparteien,
c) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte,
d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel,
e) legt Prioritäten und gegebenenfalls die nächsten Schritte oder Maßnahmen in Bezug auf den Zweck dieses Abkommen fest,
f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten,
g) bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 57,
h) prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 57 vorgelegten Informationen und
i) fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens.
(4) Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Australien zusammen. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, kann jedoch auch auf Ministerebene zusammentreten. Er kann auch per Video- oder Telefonkonferenz tätig werden und Informationen per E-Mail austauschen.
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