(1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen.
(2) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung, Geltung oder Anwendung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein besonders dringender Fall im Sinne des Artikels 57 Absatz 7 auch als Grund für die Aussetzung oder Kündigung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien dienen kann. Unter solchen Umständen halten sich die Vertragsparteien zur Beilegung der Streitigkeit an die Streitbeilegungs-, Aussetzungs- und Kündigungsbestimmungen dieser anderen Abkommen.
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