(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann einen Austausch in folgenden Bereichen umfassen: Beschäftigungspolitik, regionaler und sozialer Zusammenhalt, soziale Integration, Systeme der sozialen Sicherheit, Arbeitsbeziehungen, lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Jugendbeschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und menschenwürdige Arbeit.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit zur Förderung der produktiven Vollbeschäftigung und der menschenwürdigen Arbeit als wesentlicher Faktoren für nachhaltige Entwicklung und Armutsminderung. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.
(4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form einvernehmlich vereinbarter spezifischer Programme, Projekte und Initiativen sowie eines Dialogs zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
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