(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu fördern.
(2) Zu den Bereichen, in denen Kooperationsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, geografische Angaben, Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren sowie nachhaltige Landwirtschaft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise