(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche in anderen Foren, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt:
a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel einer Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit eines Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft bei gleichzeitiger fortgesetzter Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums durch auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Klimaschutzund Anpassungsmaßnahmen,
b) Austausch von Fachwissen und Informationen über die Gestaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen internen Klimaschutzstrategien und -ansätze, gegebenenfalls einschließlich marktgestützter Mechanismen,
c) Austausch von Fachwissen und Informationen über öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen,
d) Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der emissionsarmen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu senken, sowie Förderung der effizienten Ressourcennutzung bei Aufrechterhaltung des Wirtschaftswachstums,
e) gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und bewährten Methoden in Bezug auf die Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen sowie Entwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsprogrammen und Niedrigemissionsstrategien,
f) gegebenenfalls Unterstützung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer und
g) Zusammenarbeit bei der Erreichung eines robusten, rechtsverbindlichen und für alle Länder geltenden internationalen Klimaabkommens.
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene sowohl bilateral als auch in den einschlägigen plurilateralen und multilateralen Foren zu pflegen.
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