(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Innovation unterstützend oder ergänzend zum Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien zu verstärken.
(2) Durch die verstärkte Zusammenarbeit wird unter anderem Folgendes angestrebt:
a) Bewältigung wichtiger gemeinsamer gesellschaftlicher Herausforderungen für Australien und die Union, wie sie vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss für Wissenschaft und Technik nach Artikel 5 des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien geprüft und vereinbart werden,
b) Einbeziehung eines breiten Spektrums öffentlicher und privatwirtschaftlicher Innovationsakteure, einschließlich KMU, mit dem Ziel, die Nutzung der Ergebnisse der kooperativen Forschung zum beiderseitigen kommerziellen und/oder gesellschaftlichen Nutzen zu fördern,
c) weitere Stärkung der Möglichkeiten für die Teilnahme von Forschern aus Australien und der Union an Forschungs- und Innovationsprogrammen der jeweils anderen Vertragspartei, unter anderem durch:
i) umfassende Information über Programme und Teilnahmemöglichkeiten,
ii) rechtzeitige Information über neu entstehende strategische Prioritäten,
iii) Prüfung der Möglichkeiten für die Nutzung und Stärkung von Kooperationsmechanismen wie Partnerschaftsprojekten (Twinning) und gemeinsamen und koordinierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und
d) Prüfung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen Australien und der Union bei der Initiierung regionaler und internationaler Kooperationsvorhaben im Bereich Forschung und Innovationen und bei der Teilnahme daran.
(3) Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften die Beteiligung des privaten und des öffentlichen Sektors sowie der Zivilgesellschaft in ihren jeweiligen Gebieten an Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit.
(4) Die verstärkte Zusammenarbeit erstreckt sich auf alle Bereiche der zivilen Forschung und Innovation einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf
a) Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen in Bereichen von gemeinsamem Interesse und Förderung von Schlüsseltechnologien, einschließlich der Weltraumforschung,
b) Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen) und Austausch von Informationen über Fragen wie Zugang, Management, Finanzierung und Priorisierung von Forschungsinfrastrukturen und
c) Stärkung der Mobilität von Forschern zwischen Australien und der Union.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise