BundesrechtInternationale VerträgeRahmenabkommen EU – AustralienArt. 31

Art. 31Tourismus

In Kraft seit 21. Oktober 2022
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Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere gegenseitige Wertschätzung der Völker der Union und des australischen Volkes sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Belebung des Tourismus an und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den touristischen Austausch zwischen der Union und Australien zu fördern.

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