Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Grundsätze
1. Die Vertragsparteien fördern das Verständnis zwischen ihren jeweiligen Ländern durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus.
2. Alle im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Aktivitäten der Vertragsparteien erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen der beiden Länder.
3. Die Vertragsparteien schaffen vorteilhafte Bedingungen, um die Zusammenarbeit im Anwendungsbereich dieses Abkommens zu erleichtern.
Artikel 2
Art. 2 Kunst und Kultur
1. Die Vertragsparteien ermutigen zur gemeinsamen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur durch folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Schriftstellerinnen und Schriftstellern, bildenden Künstlerinnen und Künstlern, Musikerinnen und Musikern, Tänzerinnen und Tänzern, Performerinnen und Performern sowie anderen Künstlerinnen und Künstlern wie auch die Förderung ihrer Projekte und Aufführungen;
b) Förderung direkter Zusammenarbeit zwischen den Theatern, Museen, Galerien, Orchestern, Festivals und anderen Kunst- und Kultureinrichtungen der beiden Länder in den Bereichen Literatur, Film, Darstellende Kunst, Musik und traditionelle Kultur;
c) Informationsaustausch über die kulturellen Veranstaltungen in ihren jeweiligen Ländern;
d) Ermutigung zu der Organisation von Seminaren und Vorträgen, unter anderem über die Kultur, Kunst und Literatur des anderen Landes an den verschiedensten Kunst- und Kultureinrichtungen;
e) Austausch von Information und Materialien über die Kulturpolitik und –trends der beiden Länder;
f) Austausch und Vertrieb von Filmen, Büchern, Zeitschriften und anderen Publikationen sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Filmproduzentinnen und Filmproduzenten sowie Verlegerinnen und Verlegern;
g) Erfahrungsaustausch im Bereich neuer Medien;
h) Informationsaustausch zur Eindämmung des illegalen Handels mit Kulturgütern;
i) Weiterentwicklung der gemeinsamen Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO; und
j) jede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.
Artikel 3
Art. 3 Sport
Die Vertragsparteien ermutigen zu freundschaftlichen Beziehungen im Bereich des Sports durch folgende Maßnahmen:
a) Teilnahme an Sportveranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden;
b) Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und –einrichtungen;
c) Austausch von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern sowie Expertinnen und Experten; und
d) jede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.
Artikel 4
Art. 4 Frauen
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte. Die Vertragsparteien drücken ihre Bereitschaft zum Austausch von Konzepten sowie Expertinnen und Experten in diesen Bereichen aus, vorbehaltlich der Verfügbarkeit finanzieller Mittel.
Artikel 5
Art. 5 Jugend
Die Vertragsparteien ermutigen zu zwischenstaatlichen Jugendaustauschprogrammen und zur Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen der beiden Länder.
Artikel 6
Art. 6 Tourismus
Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von Informationen betreffend Tourismus und ermutigen zur gemeinsamen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
Artikel 7
Art. 7 Gemischte Kommission und Durchführungsvereinbarungen
1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein (im Folgenden als „Kommission“ bezeichnet), die aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht. Die Kommission tritt nach Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu beaufsichtigen, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Korea zu den von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarten Terminen.
2. Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, können die zuständigen Ministerien der beiden Länder Durchführungsvereinbarungen schließen, in denen die Formen der Zusammenarbeit, die Art der Durchführung und die Finanzierung in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt werden.
3. Die Durchführungsvereinbarungen begründen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen.
Artikel 8
Art. 8 Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch gemeinsame Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 9
Art. 9 Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der späteren Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitteilen, dass sie die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben.
2. Dieses Abkommen kann mit beiderseitiger schriftlicher Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden.
3. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege ihre Absicht schriftlich notifiziert, dieses Abkommen zu kündigen. Die Kündigung tritt neunzig (90) Tage nach dem Datum des Eingangs dieser Notifikation in Kraft.
4. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, lässt die Kündigung dieses Abkommens die im Rahmen dieses Abkommens bereits durchgeführten und zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossenen Projekte oder Programme unberührt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren betreffenden Regierungen befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Wien, am 14. Juni 2021 in zwei Urschriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung hat der englische Text Vorrang.