(1) Die Zuständigen Behörden, die von den Parteien für die Durchführung dieses Abkommens bestimmt wurden, sind:
Für die Republik Österreich:
Bundeskanzleramt
Büro der Informationssicherheitskommission
Für die Italienische Republik:
Presidenza del Consiglio dei Ministri Dipartimento delle Informazioni per la Sicurezza
Ufficio Centrale per la Segretezza
(2) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg weitere Zuständige Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind, sowie jede spätere Änderung der Zuständigkeit.
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