BundesrechtInternationale VerträgeAustausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)Art. 16

Art. 16STREITBEILEGUNG

In Kraft seit 01. Oktober 2022
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Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche und Verhandlungen zwischen den Parteien auf diplomatischem Weg beigelegt.

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