Art. 16 STREITBEILEGUNG — Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)
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Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche und Verhandlungen zwischen den Parteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
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