(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
(2) Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
1. Beratung über grundsätzliche Fragen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
2. Entscheidung über ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und Diskussion und Vereinbarung der Gebiete und Formen der Kooperationsmaßnahmen gemäß Artikel 3;
3. Monitoring der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
(3) Die Gemischte Kommission kann gemäß Artikel 3 Z 4 bei Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit einsetzen sowie externe Expertinnen und Experten zu ihren Tagungen beiziehen.
(4) Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in Österreich und in Brasilien zu einem zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Termin zusammen. Sitzungen und Entscheidungen können im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten bzw. getroffen werden.
(5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch
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