Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
1. Austausch von Informationen zu wissenschaftlich-technologischen Aktivitäten, Dokumentationen, Veröffentlichungen und wissenschaftlich-technologischen Strategiepapieren;
2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen von bilateralen wissenschaftlichen Projekten, denen von beiden Vertragsparteien zugestimmt wurde;
3. Durchführung und Unterstützung von gemeinsamen bilateralen oder multilateralen wissenschaftlichen Veranstaltungen;
4. Weitere gemeinsam vereinbarte Projekte und Programme und andere Formen der Zusammenarbeit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise