(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technologischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.
(2) Die Vertragsparteien fördern in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und bilateraler Programme.
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